Corona ist eine Herausforderung – nicht nur für das Gesundheitssystem, sondern auch für die Wirtschaft. Hier erfahren Sie, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen wegen der Coronakrise kündigen kann.
- Was genau bedeutet 3G am Arbeitsplatz?
- Kein 3G-Nachweis am Arbeitsplatz – droht nun die Kündigung?
- Ist eine Kündigung gegenüber Impfverweigerern möglich?
- Arbeitsplatz entfällt nicht auf Dauer
- Der Betrieb ist auf Kurzarbeit gewechselt
- Es gibt mildere Mittel
- Sie können anders weiterbeschäftigt werden
- Die Sozialauswahl ist fehlerhaft
- 3G am Arbeitsplatz – Kündigung möglich?
a. Was genau bedeutet 3G am Arbeitsplatz? 3G am Arbeitsplatz heißt, dass Arbeitnehmer genesen, geimpft oder getestet (= 3G) sein müssen. Andernfalls dürfen sie den Arbeitsplatz nicht länger betreten. Das gilt selbst dann, wenn Arbeitnehmer nur kurz ins Büro möchten, beispielsweise um Akten abzuholen. So bestimmt es seit Ende November 2021 § 28b Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Um als getestet zu gelten, darf der Test des Arbeitnehmers höchstens 48 Stunden zurückliegen und muss beim Arbeitgeber oder einer Teststelle erfolgen. Lediglich wenn Arbeitnehmer ein Test- oder Impfangebot ihres Arbeitgebers vor Arbeitsantritt nutzen wollen, dürfen sie die Arbeitsstätte auch ohne Nachweis aufsuchen.
Artikel-Quelle: https://fachanwaltfürarbeitsrecht.net/kuendigung/corona-betriebsbedingte-kuendigung/